Standhaft bleiben! Rechtsanwälte für Grundrechte erläutern Vorgehen gegen Impfpflicht

Standhaft bleiben! Rechtsanwälte für Grundrechte erläutern Vorgehen gegen Impfpflicht

Die Rechtsanwälte für Grundrechte haben vorläufige Informationen zusammengestellt, auf welches juristische Procedere sich der einzelne Bürger einstellen muss, so er gedenkt, sich dem in Österreich drohenden Impf-Diktat nicht widerstandslos zu unterwerfen.

 

Der Bedarf an grundsätzlichen Informationen und konkreter rechtlicher Hilfestellung ist groß. Nicht nur jene Menschen, die bisher die Impfung gegen Covid-19 ablehnten, wollen sich für kommende Auseinandersetzungen im Kampf gegen die drohende Impfpflicht vorbereiten. Auch viele bereits geimpfte Personen sind angesichts der Tatsache, dass sie sich unter Androhung von Strafen, vielleicht sogar von Beugehaft, zu regelmäßigen Booster-Impfungen zwingen lassen sollen, alles andere als begeistert. Ihre Anzahl sollte dabei nicht unterschätzt werden. Immerhin gelten seit dem 6. Dezember 2021 30.000 – 275.000 Menschen wieder als ungeimpft. Bald werden es (Stichtag 10. April) 640.000, im Monat darauf (Stichtag 10. Mai) 1.017.000 Menschen sein.

 

Im Folgenden wird der Inhalt der Ausführungen „Fragen, die die Menschen wegen der Impfpflicht brennend interessieren“ der Rechtsanwälte für Grundrechte wiedergegeben (Hervorhebungen durch Redaktion). Daran anschließend lesen Sie über die Initiativen die beiden Rechtsanwälte Mag. Höllwarth und Scheer. Und schließlich erläutert Dr. Kurt Lichtl, ebenfalls von den Rechtsanwälten für Grundrechte, Grundlegendes zur Beugehaft und zur Überforderung des Verwaltungssystems in dem Fall, dass der bisher ungeimpfte Teil der Bevölkerung standhaft bleibt und sich mit allen verfügbaren juristischen Mitteln gegen die Impfpflicht zur Wehr setzt.

 

Fragen, die die Menschen wegen der Impfpflicht brennend interessieren:

  1. Wo muss die Klage eingebracht werden?
  2. Wie viele Instanzen gibt es?
  3. Was passiert, wenn der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist?
  4. Gibt es jedes Mal ein Verfahren?
  5. Kann ich mich selbst vertreten oder herrscht Anwaltspflicht?
  6. Wie lange kann ich den Termin hinauszögern?
  7. Muss jeder Richter jeden Fall individuell entscheiden?
  8. Hat das Verfahren aufschiebende Wirkung?
  9. Greift hier eine Rechtschutzversicherung im Privatrecht?

 

Grundsätzlich kann die konkrete Reaktion auf die behördlichen Maßnahmen noch nicht festgelegt werden, weil die endgültige Ausgestaltung der Impfpflicht noch nicht vorliegt, wovon allerdings die einzelnen Möglichkeiten abhängen. Nach den bisher durchgesickerten Plänen wird nach behördlicher Aufforderung und deren Nichtbefolgung eine Strafverfügung mit Geldstrafe bis max € 600,00, also realistisch mal vorerst € 50-100,00, erlassen. Bei Annahme dieser Gesetzesgestaltung, sind die Fragen wie folgt zu beantworten:

 

1. Wo muss die Klage eingebracht werden?

Es gibt im Verwaltungs(straf)verfahren keine Klagen, nur Einspruch, Anträge, Vorstellung, Beschwerde… Die erste Frage wird die Qualifikation der Impfaufforderung durch die Behörde (BH, LPD…) sein. Derzeit ist von Bescheidcharakter einer solchen Anordnung auszugehen. Gegen Bescheide gibt es die Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht und dann Anträge an VfGH und VwGH. Außerdem sind Verfahren nach der DSGVO möglich. Erst danach ist die Erlassung einer Strafverfügung zu erwarten.

 

2. Wie viele Instanzen gibt es?

Gegen die Strafverfügung steht binnen 14 Tagen der bei der Behörde einzubringende Einspruch zu, worauf die Behörde in der Rechtsmittelbelehrung auch hinzuweisen hat. Mit dem Einspruch tritt die Strafverfügung außer Kraft und es ist das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dabei hat man Anspruch auf Akteneinsicht, Stellung von Beweisanträgen (Zeugen, Gutachten….) und abschließende Stellungnahme. Dann erfolgt die Verfahrenseinstellung oder die Behörde erlässt ein Straferkenntnis, wobei die Strafe nicht höher sein darf als in der Strafverfügung enthalten. Dagegen gibt es binnen 4 Wochen Beschwerdemöglichkeit an das LVwG, welches das Verfahren neu durchzuführen hat. Dabei kann man wieder Anträge einbringen. Das LVwG entscheidet endgültig, wobei allerdings dagegen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH) möglich sind. Es gibt also voraussichtlich je 2 Instanzen und dann jeweils noch die Beschwerden an die Gerichtshöfe des öff. Rechts.

 

3. Was passiert, wenn der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist?

Ist alles ausgeschöpft, hat der Staat die Möglichkeit zB eine Geldstrafe im Exekutionsweg (Lohnpfändung, Versteigerung von Vermögensgüter…) durchzusetzen. Erst wenn auch das nicht möglich ist, weil nichts da ist, wird die Ersatzfreiheitsstrafe (zB 2 Wochen) vollzogen. Zwangsimpfung und Beugehaft soll es angeblich nicht geben.

 

4. Gibt es jedes Mal ein Verfahren?

Ja! Mit jedem Bescheid bzw jeder Strafverfügung wird ein eigenes Verfahren eröffnet.

 

5. Kann ich mich selbst vertreten oder herrscht Anwaltspflicht?

In den gesamten Verwaltungs(straf)verfahren besteht keine Anwaltspflicht. Bei einer Beschwerde an VfGH oder VwGH ist die Unterschrift eines Anwaltes erforderlich.

 

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Alexx

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